Kinderschutz
» Jede/r Mitarbeiter/in in einer Tageseinrichtung für Kinder hat die Kinder vor Gefahren für Wohl zu schützen. «
(§ 1 Abs.3 Ziffer 3 SGB VIII)
Während der Kindergartenöffnungszeit obliegt der oben genannten Person die Aufsichts- und Fürsorgepflicht für das Kind. Eine Kindeswohlgefährdung ist nach Aussage des Bundesgerichtshofes „eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.“ (§ 1 Abs.3 Ziffer 3 SGB VIII)
Maßgeblich ist dabei das Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG - u.a. Artikel 2 § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen